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Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 3. April 2001 (1BvR1629/94)
Leitsatz: Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der
sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten,
mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.
Hintergründe Auszüge/Zitate aus der Begründung dieses BvR-Urteils:
(Ziff 56) Die Erziehungsleistung versicherter Eltern begünstigt innerhalb eines umlagefinanzierten
Sozialversicherungssystems, das der Deckung eines maßgeblich vom Älterwerden der Versicherten bestimmten Risikos dient, in spezifischer Weise Versicherte ohne Kinder… Wird ein solches allgemeines,
regelmäßig erst in höherem Alter auftretendes Lebensrisiko durch ein Umlageverfahren finanziert, so hat die Erziehungsleistung konstitutive Bedeutung für die Funktionsfähigkeit dieses Systems.Denn bei
Eintritt der ganz überwiegenden Zahl der Versicherungsfälle ist das Umlageverfahren auf die Beiträge der nachwachsenden Generation angewiesen.
(Ziff 58) Damit erwächst Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer
beitragspflichtiger Versicherter, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichten.
(Ziff 67) Die gleiche Belastung mit Versicherungsbeiträgen führt zu einem erkennbaren Ungleichgewicht zwischen dem
Gesamtbeitrag, den Kindererziehende in die Versicherung einbringen und dem Geldbeitrag von Kinderlosen. Hier liegt eine Benachteiligung von erziehenden Versicherten, die im Beitragsrecht auszugleichen
ist…
(Ziff 69) Im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber prüfen muss,welche Wege zur
Herbeiführung einer verfassungskonformen Rechtslage tragfähig und finanzierbar sind, ist es im vorliegenden Fall geboten, die Weiteranwendung … bis zum 31.Dezember 2004 zuzulassen… Spätestens bis zu
diesem Zeitpunkt hat der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Bei der Bemessung der Frist hat der Senat berücksichtigt, dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für andere
Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein wird.
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