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Begründung zu Urteilen:
Auszüge aus einer Festschrift von Dr. Albin Nees, Präsident des Deutschen Familienverbandes, auf der Internetseite des Deutschen Familienverbandes unter
http://www.deutscher-familienverband.de/index.php?id=1530
1. Das Urteil zum steuerfreien Existenzminimum vom 29. Juni 1990 (BVerfGE 82, 60)
Das erste hier anzuführende Familienurteil betraf die verfassungsgemäße Besteuerung von Familien. Es beschrieb erstmals klare Leitlinien für eine familiengerechte Ausgestaltung des
Einkommensteuerrechts. In seiner Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass der steuerrechtliche Grundsatz der Leistungsfähigkeit auch für die Erziehung von Kindern gilt und dass daher
das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei sein muss. Das Gericht machte dem Gesetzgeber die Vorgabe, den Unterhaltsbedarf im Einkommensteuerrecht realitätsgerecht zu berücksichtigen,
um endlich horizontale Steuergerechtigkeit herzustellen, also eine gerechte Besteuerung von Einkommensbeziehern mit Kindern gegenüber kinderlosen Steuerpflichtigen mit gleich hohem Einkommen zu
erreichen. Die Richter machten dabei deutlich, dass auch schwierige Haushaltslagen eine verfassungswidrige Besteuerung von Familien nicht rechtfertigen. Das heißt: Wenn sich das Geld dafür nicht findet,
ist es notfalls erforderlich, den Steuersatz zu erhöhen oder die Progression zu verschärfen.
Zugleich enthält das Urteil eine klare Unterscheidung zwischen den Prinzipien der horizontalen Steuergerechtigkeit einerseits und sozialpolitischen Maßnahmen andererseits: Familienförderung
beginnt erst, wenn die horizontale Steuergerechtigkeit verwirklicht ist. Deshalb sind Kinderfreibeträge keine Familienförderung. Das Gleiche gilt für das Kindergeld, wenn und solange es der Rückzahlung
zuviel gezahlter Steuern auf das Existenzminimum des Kindes dient. Diese Unterscheidung ist äußerst bedeutsam für die Transferehrlichkeit: Denn sie soll Familien davor bewahren, dass der Staat ihnen mit
der Steuerschraube das Geld nimmt, das sie für ihr Existenzminimum brauchen, um es ihnen dann mit milder Hand als staatliche Gabe zurückzuerstatten.
2. Das Trümmerfrauenurteil vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1)
Als zweites richtungweisendes Urteil bezog sich das sogenannte Trümmerfrauenurteil auf die familienorientierte Gestaltung der Sozialpolitik im Hinblick auf die leistungsbegründende und
angemessene Berücksichtigung der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Entscheidung lagen Klagen von mehreren Mitgliedsfamilien des Deutschen Familienverbandes zugrunde. Es handelte
sich um kinderreiche Mütter im Rentenalter, die für ihre Erziehungsleistung so gut wie keine Rente bekamen, obwohl die inzwischen erwachsenen Kinder in hohem Maße als Beitragszahler zur Bestandssicherung
der Rentenversicherung beitrugen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die bisherige Ausgestaltung der Rentenversicherung im Ergebnis zu einer Benachteiligung der Familie, namentlich der
Familie mit mehreren Kindern führt. Es sei als Mangel des Generationenvertrages, der dem Alterssicherungskonzept zugrunde liegt, anzusehen, „wenn das durch die Kindererziehung bedingte Ausscheiden aus
dem Erwerbsleben mit Einbußen bei der späteren Rente bezahlt wird, obwohl Kinder die Voraussetzung dafür sind, dass die Rentenversicherung überlebt.“
Um diese Schieflage zu beseitigen, gab das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen umfassenden Reformauftrag und verpflichtete ihn, sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die
Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert. Auch auf die Frage der Finanzierung gab das Trümmerfrauenurteil bereits die entscheidende Antwort und führte aus, dass dafür auch eine maßvolle
Umverteilung der Rentenansprüche zu Lasten kinderloser und kinderarmer Personen in der Rentenversicherung verfassungsgemäß ist, ebenso wie die Differenzierung der Hinterbliebenenrente nach Ehedauer und
Kinderzahl. Der Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften steht damit, richtig verstanden, der notwendigen familienorientierten Neugestaltung des Rentensystems nicht im Wege.
Bis heute ist dieser höchstrichterliche Reformauftrag nicht in seiner ganzen Konsequenz umgesetzt und – wie es die Rentenreform des Jahres 2004 zeigt, die keinerlei familienpolitische
Komponenten enthielt - teilweise nicht einmal ernst genommen worden. Die Vorgaben des Trümmerfrauenurteils bleiben damit handlungsleitend für eine familienorientierte Neuausrichtung des
Alterssicherungssystems, die über das Instrument der Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten weit hinaus gehen muss und deren Ziel die gleichwertige Anerkennung von Erziehungsleistung
und Geldbeiträgen ist.
3. Das Pflegeversicherungsurteil vom 3. April 2001 (BVerfGE 103, 242)
Inhalt des Pflegeversicherungsurteils war erneut die konstitutive Bedeutung der generativen Leistung Kindererziehung für die Bestandssicherung der sozialen Sicherungssysteme – und diesmal
richtete das Urteil den Blick auf die Beitragsgestaltung der Sozialsysteme. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Beitragsbemessung der Pflegeversicherung für unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil
Versicherte, die Kinder erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen
Beitrag belastet werden wie Mitglieder ohne Kinder. Das Gericht sah darin nicht nur einen Verstoß gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, sondern auch gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 Absatz 1, der
es gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Mit anderen Worten: Wenn ein Vater von fünf Kindern die gleichen Sozialabgaben zahlt wie sein kinderloser
Kollege, dann ist das keine Gerechtigkeit für Eltern. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber vor, bis Ende 2004 eine Neuregelung zu schaffen, die eine Entlastung der Familien bei den Beiträgen
zur Pflegeversicherung sicherstellt. Es verknüpfte diese Vorgabe mit dem Auftrag, auch die übrigen Zweige der Sozialversicherung auf ihre Familiengerechtigkeit hin zu überprüfen.
Die Umsetzung dieser Vorgaben im Bereich der Pflegeversicherung blieb erneut deutlich hinter dem verfassungsrechtlich Erforderlichen zurück: Seit Anfang 2005 werden zwar Kinderlose mit einem
höheren Pflegeversicherungsbeitrag belastet. Diese Einnahmen werden jedoch nicht zur geforderten Entlastung von Familien verwendet, sondern fließen direkt in die Pflegekassen. Dass diese Lösung gegen
Wortlaut und Geist des Pflegeversicherungsurteils verstößt, wird bereits daran deutlich, dass eine Familie mit fünf Kindern noch immer den gleichen Pflegeversicherungsbeitrag zahlt wie eine Familie mit
einem Kind – nach wie vor wird also Ungleiches, nämlich ein ungleich höherer generativer Beitrag, gleich behandelt. Keinerlei Berücksichtigung hat bisher die Bedeutung des Urteils für die
Beitragsgestaltung in den anderen Zweigen der Sozialversicherung gefunden.
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